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Der Beweis eines äußeren Sachverhalts, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung des versicherten Kfz (hier: Pkw BMW 325 i/2) schließen läßt, ist nicht erbracht, - wenn zwei Zeugen zwar ausgesagt haben, zusammen mit dem Versicherungsnehmer in getrennten Kfz von L. in die Altstadt von K. gefahren zu sein, wo der Versicherungsnehmer das Kfz habe stehen lassen, - wenn aber zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in Vortrag und Aussagen bestehen (keine Klarheit, ob die Beteiligten in Sichtweite zueinander oder unabhängig voneinander nach K. gefahren sind, ob die Zeugen das Abstellen des vers. Kfz beobachtet haben, in welchem Lokal man sich in der Altstadt von K. getroffen hat und ob drinnen oder draußen, ab wann und wie lange man sich in einem anderen Stadtteil aufgehalten hat, ob einer der Zeugen einen Schlüssel des versicherten Kfz hatte), - wenn in einem im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Telefonüberwachung mitgeschnittenen Telefongespräch zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten offenbar über eine Verschiebung des vers. Kfz nach Spanien gesprochen worden ist und das versicherte Kfz nach Erkenntnissen der Polizei zu der Zeit der behaupteten Entwendung schon nach Spanien verbracht war (bei entgegenstehender Aussage des nicht glaubwürdigen Inhabers einer Kfz-Werkstatt).

LG Köln (24 O 427/90) | Datum: 14.07.1993

Der Versicherungsnehmer hat die beim OLG Köln eingelegte Berufung - 5 U 218/93 - zurückgenommen. r+s 1994, 209 [...]

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